Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 3a Anmeldung des Herstellungsbetriebes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/3a#abs-1 (1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/3a#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
Änderungsverlauf
-
17.12.2010 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2010 I S. 2295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.